Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Betreiberdienstleistungen in der Informationstechnologie (B2B)
Allgemeines
- 1.1Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und im Bereich des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung des beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level Agreements (SLAs).
- 1.2Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
Leistungsumfang
- 2.1Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA.
- 2.2Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
- 2.3Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
- 2.4Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
- 2.5Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich.
- 2.6Ausdrücklich weisen wir darauf hin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung, insbesondere i. S. d. Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGStG), des Web-Zugänglichkeits-Gesetzes (WZG) bzw. des ab 28. Juni 2025 geltenden Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert vom AG angefordert wurde. Wurde die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart, obliegt dem AG die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
- 3.1Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind.
- 3.2Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen, Arbeitsplätze und Infrastruktur unentgeltlich zur Verfügung. Der AG ist für die Einhaltung der vom Hersteller geforderten Voraussetzungen sowie für Raum- und Gebäudesicherheit verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, Mitarbeitern des AN Weisungen zu erteilen.
- 3.3Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen sämtliche benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der geforderten Form zur Verfügung. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN.
- 3.4Soweit nicht ausdrücklich im Leistungsumfang des AN enthalten, sorgt der AG auf eigenes Risiko und eigene Kosten für eine Netzanbindung.
- 3.5Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln.
- 3.6Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
- 3.7Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten erhalten.
- 3.8Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder im vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.
- 3.9Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die vom AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.
- 3.10Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
- 3.11Sofern der AN dem AG Speicherplatz zur Verfügung stellt, ist der AG verpflichtet, auf diesem keine Daten abzulegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen, Rechte Dritter oder Vereinbarungen mit Dritten verstößt. Zudem hat der AG die Daten vor der Speicherung auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen. Zeitpläne für die vom AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang; der AG vergütet dem AN entstehende Mehraufwendungen gesondert.
Personal
- 4.1Sofern nach den zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu treffen.
Change Requests
- 5.1Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss eine genaue Beschreibung, die Gründe für die Änderung sowie den Einfluss auf Zeitplanung und Kosten darlegen. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend.
Leistungsstörungen
- 6.1Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß zu erbringen.
- 6.2Beruht die Mangelhaftigkeit auf Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Der AN wird auf Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
- 6.3Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per E-Mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand trägt der AG.
- 6.4Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate. Die Rechte des AG aus der Gewährleistung sowie die Ansprüche daraus verjähren jedenfalls 1 Monat nach Ende der jeweiligen Gewährleistungsfrist. Die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung i. S. d. § 933 Abs. 3 ABGB wird ausgeschlossen.
- 6.5Die Aktualisierungspflicht gem. § 7 VGG i. V. m. § 1 Abs. 3 VGG wird in ihrem gesamten Ausmaß ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wird.
- 6.6Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten. § 924 ABGB "Vermutung der Mangelhaftigkeit" wird einvernehmlich ausgeschlossen. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich der AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
Vertragsstrafe
- 7.1Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw. Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat er pro angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung an den AG laut SLA zu bezahlen. Die Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20 % des Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ist ausgeschlossen. Pönalwirksame Überschreitungen sind dem AN unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Haftung
- 8.1Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens und bei Vorsatz. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der AN unbeschränkt.
- 8.2Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- 8.3Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
- 8.4Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab.
- 8.5Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,–. Weitergehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen.
- 8.6Der AN haftet nicht für Störungen der Telekommunikationsinfrastruktur einschließlich der Telefonleitungen.
Vergütung
- 9.1Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet.
- 9.2Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit und werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien).
- 9.3Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung sonstiger Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
- 9.4Soweit nicht vertraglich anders vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Rechnungen sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen und alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Überschreitet der Verzug 14 Tage, ist der AN berechtigt, sämtliche Leistungen einzustellen und alle offenen Entgelte sofort fällig zu stellen.
- 9.5Laufende Vergütungen beruhen auf dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
- 9.6Die Aufrechnung ist dem AG nur mit einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
- 9.7Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z. B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, wird der AG den AN schad- und klaglos halten.
Höhere Gewalt
- 10.1Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt – wie z. B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten – nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
- 11.1Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte überlassen werden, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
- 11.2Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung auf "Stand-Alone-PCs" ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
- 11.3Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
- 11.4Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
- 11.5Alle dem AG vom AN überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
- 11.6Die für den operativen Betrieb nötige Dokumentation und Passwörter werden vor Ort bei Systemübergabe ausgehändigt. System- und Administratorpasswörter sowie die Systemdokumentation werden unmittelbar nach vollständigem Zahlungseingang und Aufforderung durch den AG übergeben. Die Rechte des AG nach den §§ 40d, 40e UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
Laufzeit des Vertrags
- 12.1Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Er kann von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten, frühestens aber zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit, durch eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
- 12.2Jeder Vertragspartner ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenem Brief vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung wesentliche Verpflichtungen verletzt oder die Leistungen des anderen infolge von höherer Gewalt für länger als sechs Monate behindert oder verhindert werden.
- 12.3Bei Vertragsbeendigung hat der AG unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an den AN zurückzustellen.
- 12.4Auf Wunsch unterstützt der AN bei Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN geltenden Stundensätzen bei der Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten Dritten.
Datenschutz
- 13.1Die Datenschutzerklärung i. S. d. Art. 13 und 14 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.
Geheimhaltung
- 14.1Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm im Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen – es sei denn, diese sind allgemein bekannt, dem Empfänger bereits vorher ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt, von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt, vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen.
- 14.2Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
Abwerbeverbot
- 15.1Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, das der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das einschlägige Kollektivvertragsgehalt (ST2), zu bezahlen.
Schlussbestimmungen
- 16.1Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können.
- 16.2Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
- 16.3Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Klausel am nächsten kommt.
- 16.4Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
- 16.5Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.